Keine Aushebelung des Anspruches auf Buchauszug

Dreieck

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung von einem Buchauszug ist zwar dann ausgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Handelsvertreter über die Provisionsabrechnung geeinigt haben. Bloßes Schweigen des Handelsvertreters auf die Provisionsabrechnung oder eine im Handelsvertretervertrag  enthaltene Regelung, wonach die Provisionsabrechnungen mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Handelsvertreters als genehmigt gelten sollen, vermag eine fehlende Einigung allerdings nicht zu ersetzen. Darauf, dass die Konzernmutter des Unternehmers die erforderlichen Daten nicht herausgibt, kann sich der Unternehmer ebenfalls nicht berufen. Anderenfalls besteht nämlich allein durch die Schaffung von Konzernstrukturen die Möglichkeit, die gesetzlichen Rechte des Handelsvertreters zu unterlaufen, was weder mit dem nationalen Recht noch mit der Handelsvertreterrichtlinie vereinbar ist. Notfalls muss sich der Unternehmer die erforderlichen Angaben im Klagewege von seiner Konzernmutter beschaffen.

OLG München, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 U 3387/16

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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