Erfüllung des Buchauszugsanspruchs durch laufende Abrechnungen

Der Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann schon erfüllt sein, wenn den monatlich erteilten Abrechnungen des Unternehmers Einzelaufstellungen beigefügt waren, die sämtliche nach der vertraglichen Provisionsregelung provisionsrelevanten Angaben für die Provisionsprüfung enthalten haben. Verlangt der Handelsvertreter gleichwohl einen Buchauszug muss er detailliert darlegen, welche provisionsrelevanten Informationen noch fehlen.

 OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2025 Aktenzeichen 26 U 24/24

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Unwirksame fristlose Kündigung bei zu kurzer Fristsetzung für die Erstellung eines Buchauszugs

Eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen angeblicher Verweigerung eines Buchauszugs setzt voraus, dass dem Unternehmer zur Erstellung des Buchauszugs eine angemessene Frist eingeräumt wird.

Eine Frist von sieben Tagen zur Erstellung eines Buchauszugs über mehrere Jahre ist regelmäßig unzumutbar kurz.

Liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Buchauszugserteilung vor, fehlt es an einem begründeten Anlass zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, sodass ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

 LG München I  3 HK O 3473/23 Endurteil verkündet am 1. August 2025

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