- Die Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen zu Bestandskunden durch einen (Unter-)Vertreter während des bestehenden (Unter-)Handelsvertreterverhältnisses kann als Verstoß gegen ein vertragliches oder gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot zu werten sein.
- Der Auskunftsanspruch des Unternehmers setzt u.a. den begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung voraus, der gegeben sein kann, wenn der (Unter-)Vertreter an einer Gesellschaft beteiligt ist, die sich als Versicherungsmaklerin betätigt.
- Erforderlich ist ferner, dass sich der Unternehmer die zur Vorbereitung und Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11).
- Dem Inhalt eines Auskunftsanspruchs können Vorschriften der DSGVO oder der strafrechtliche Geheimnisschutz (§ 203 StGB) entgegenstehen.
OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2025 – I-18 U 61/24
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