Summierungseffekt bei Zu- und Vorschussvereinbarungen kann zu unzulässiger Kündigungserschwernis führen

  1. Eine vom Unternehmer gestellte AGB-Vertragsregelung, wonach der Handelsvertreter einen ihm zugesagten Vorschuss im Moment des Kündigungsausspruchs verliert, ist auch dann nichtig, wenn der Wegfall des konkret in Rede stehenden Vorschusses zwar nicht für sich allein genommen und isoliert betrachtet, jedoch zusammen mit weiteren, inhaltsgleich ausgestalteten Zu- und Vorschussvereinbarungen eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis bewirkt (Summierungseffekt).
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer aus Kulanzgründen die weiteren Zu- und Vorschüsse bis zum Vertragsende weiter ausbezahlt.
  3. Die Annahme eines nach § 134 BGB iVm § 89 Abs. 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernisses ändert nichts daran, dass der Handelsvertreter keine Provision mehr nachfordern kann, soweit ihm vorher schon gezahlte Vorschüsse verbleiben.

OLG München, Urteil vom 23.07.2026  Aktz. 23 U 1065/24

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Ausgleichsanspruch auch für Dienstleistungs-Franchisenehmer

  1. Die Grundsätze des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB können auf Franchiseverhältnisse entsprechend Anwendung finden, wenn der Franchisenehmer wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist und der Franchisegeber den vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung unmittelbar weiter nutzen kann. Dies gilt auch im Dienstleistungsfranchising.
  2. § 89b HGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei der Werbung von Neukunden nicht zwingend bereits eine bestehende Geschäftsverbindung oder Mehrfachkundeneigenschaft erforderlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Unternehmer aus den neu gewonnenen Kunden nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile verbleiben.
  3. Der Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers kann im Wege der Analogie zu § 89b HGB anhand einer fiktiven Handelsvertreterprovision berechnet werden. (Leitsätze der Redaktion)

 LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.4.2026 – 3-06 O 23/24

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