Bei der Bemessung der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste können nur Provisionen berücksichtigt werden, die der Handelsvertreter mit solchen von ihm geworbenen Kunden hätte erzielen können, bei denen die Aussicht auf weitere Abschlüsse bestand (sog. Stamm- oder Mehrfachkunden). Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden vgl. u.a. BGH, 19. Januar 2011, VIII ZR 149/09, HVR Nr. 1283).
- Als Bemessungsgrundlage bzw. Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste sind weiter die Provisionen heranzuziehen, die im jeweils letzten Vertragsjahr der Tätigkeit (sog. Basisjahr) von Mehrfachkunden zugeflossen sind, das heißt, Provisionen für Geschäfte mit solchen Kunden, mit denen im Basisjahr ein Geschäft abgeschlossen wurde, und die zuvor als Neukunde geworben wurden bzw. mit denen zuvor die Geschäftsverbindung wesentlich intensiviert wurde.
- Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (vgl. u.a. (BGH, 21. Juli 2016, I ZR 229/15, HVR Nr. 1428).
OLG Köln, Urteil vom 27. April 2026 – 19 U 143/23
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