Unwirksame fristlose Kündigung bei zu kurzer Fristsetzung für die Erstellung eines Buchauszugs

Eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen angeblicher Verweigerung eines Buchauszugs setzt voraus, dass dem Unternehmer zur Erstellung des Buchauszugs eine angemessene Frist eingeräumt wird.

Eine Frist von sieben Tagen zur Erstellung eines Buchauszugs über mehrere Jahre ist regelmäßig unzumutbar kurz.

Liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Buchauszugserteilung vor, fehlt es an einem begründeten Anlass zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, sodass ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

 LG München I  3 HK O 3473/23 Endurteil verkündet am 1. August 2025

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Zu diesem Urteil gibt es noch eine kleine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassungen können Sie sich HIER anhören.

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Einmalprovisionen stehen einem auszugleichenden Unternehmervorteil nicht entgegen

Die Gewährung einer Einmalprovision steht dem auszugleichenden
Unternehmervorteil nicht entgegen, weil sie typischerweise nur die Gegenleistung
für die während der Dauer des Vertretervertrags gezogenen Vorteile ist. Der Vorteil
für den Unternehmer kann auch darin bestehen, aus den von dem Handelsvertreter
vermittelten Dauerschuldverhältnissen, die über die Beendigung des
Vertriebspartnervertrags fortbestehen, gegebenenfalls noch jahrelang Vorteile zu
ziehen.

(Leitsatz der Redaktion) OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2025 – 16 U 141/24

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