Der Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann schon erfüllt sein, wenn den monatlich erteilten Abrechnungen des Unternehmers Einzelaufstellungen beigefügt waren, die sämtliche nach der vertraglichen Provisionsregelung provisionsrelevanten Angaben für die Provisionsprüfung enthalten haben. Verlangt der Handelsvertreter gleichwohl einen Buchauszug muss er detailliert darlegen, welche provisionsrelevanten Informationen noch fehlen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2025 Aktenzeichen 26 U 24/24
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