Kein Anspruch auf Auskunft und Buchauszug bei zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäften

Hängt die Frage des Bestehens von Provisionsansprüchen bei feststehender Sachlage allein von der rechtlichen Würdigung des betreffenden Sachverhalts ab und führt die rechtliche Würdigung zur Verneinung offener Provisionsansprüche, ist ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges gemäß § 87c Absatz 2 HGB zu verneinen.

Auch der Auskunftsanspruch aus § 87c Absatz 3 HGB setzt voraus, dass Provisionsansprüche bestehen können, und ist danach ausgeschlossen, wenn zweifelsfrei keine Provisionsansprüche (mehr) gegeben seien.

(Leitsätze der Redaktion)

 OLG Köln, Urteil vom 8.9.2023 – Aktz. 19 U 73/22

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Kündigungserschwernis und Anrechnung einer Teilvergütung auf den Ausgleichsanspruch

  1. Eine Vertragsregelung, durch die der Handelsvertreter rund 97% seiner laufenden Einkünfte im Zeitraum zwischen der Erklärung der ordentlichen Kündigung und dem Wirksamwerden der Kündigung einbüßt, kann auch dann eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis sein, wenn der Kündigungszeitraum lediglich drei Monate beträgt.
  2. Eine Vertragsbestimmung, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter zu zahlenden Vergütung auf einen künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, ist gemäß §§ 134 BGB, 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nichtig, es sei denn, es handelt sich bei den entsprechenden Zahlungen um zusätzlich erbrachte Leistungen des Unternehmens, für die es einen anderen Rechtsgrund als den künftigen Ausgleichsanspruch nicht gibt.

 OLG München, Urteil vom 22. Februar 2024 – 23 U 7165/21

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