- Eine vom Unternehmer gestellte AGB-Vertragsregelung, wonach der Handelsvertreter einen ihm zugesagten Vorschuss im Moment des Kündigungsausspruchs verliert, ist auch dann nichtig, wenn der Wegfall des konkret in Rede stehenden Vorschusses zwar nicht für sich allein genommen und isoliert betrachtet, jedoch zusammen mit weiteren, inhaltsgleich ausgestalteten Zu- und Vorschussvereinbarungen eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis bewirkt (Summierungseffekt).
- Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer aus Kulanzgründen die weiteren Zu- und Vorschüsse bis zum Vertragsende weiter ausbezahlt.
- Die Annahme eines nach § 134 BGB iVm § 89 Abs. 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernisses ändert nichts daran, dass der Handelsvertreter keine Provision mehr nachfordern kann, soweit ihm vorher schon gezahlte Vorschüsse verbleiben.
OLG München, Urteil vom 23.07.2026 Aktz. 23 U 1065/24
Das vollständige Urteil können Sie HIER downloaden.
Zu diesem Urteil gibt es noch eine kleine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassungen können Sie sich HIER anhören.
Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter: www.cdh.de/leistungen/beratung
Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.