Ausgleichsanspruch auch für Dienstleistungs-Franchisenehmer

  1. Die Grundsätze des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB können auf Franchiseverhältnisse entsprechend Anwendung finden, wenn der Franchisenehmer wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist und der Franchisegeber den vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung unmittelbar weiter nutzen kann. Dies gilt auch im Dienstleistungsfranchising.
  2. § 89b HGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei der Werbung von Neukunden nicht zwingend bereits eine bestehende Geschäftsverbindung oder Mehrfachkundeneigenschaft erforderlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Unternehmer aus den neu gewonnenen Kunden nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile verbleiben.
  3. Der Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers kann im Wege der Analogie zu § 89b HGB anhand einer fiktiven Handelsvertreterprovision berechnet werden. (Leitsätze der Redaktion)

 LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.4.2026 – 3-06 O 23/24

Das vollständige Urteil können Sie HIER downloaden.

Zu diesem Urteil gibt es noch eine kleine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassungen können Sie sich HIER anhören.

Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter: www.cdh.de/leistungen/beratung

Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Bemessung und Darlegungslast der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste

Bei der Bemessung der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste können nur Provisionen berücksichtigt werden, die der Handelsvertreter mit solchen von ihm geworbenen Kunden hätte erzielen können, bei denen die Aussicht auf weitere Abschlüsse bestand (sog. Stamm- oder Mehrfachkunden). Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden vgl. u.a. BGH, 19. Januar 2011, VIII ZR 149/09, HVR Nr. 1283).

  1. Als Bemessungsgrundlage bzw. Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste sind weiter die Provisionen heranzuziehen, die im jeweils letzten Vertragsjahr der Tätigkeit (sog. Basisjahr) von Mehrfachkunden zugeflossen sind, das heißt, Provisionen für Geschäfte mit solchen Kunden, mit denen im Basisjahr ein Geschäft abgeschlossen wurde, und die zuvor als Neukunde geworben wurden bzw. mit denen zuvor die Geschäftsverbindung wesentlich intensiviert wurde.
  2. Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (vgl. u.a. (BGH, 21. Juli 2016, I ZR 229/15, HVR Nr. 1428).

 OLG Köln, Urteil vom 27. April 2026 – 19 U 143/23

Das vollständige Urteil können Sie HIER downloaden.

Zu diesem Urteil gibt es noch eine kleine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassungen können Sie sich HIER anhören.

Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter: www.cdh.de/leistungen/beratung

Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.