Ausgleichsanspruch auch bei Kündigung während vereinbarter Probezeit

Dreieck

Die in der Handelsvertreterrichtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung darf keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein, sondern soll den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen. Daher darf der Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch laut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. April 2018, Akz. C–645/16 – wenn die weiteren Voraussetzungen der zuvor genannten Ansprüche erfüllt sind – dem Handelsvertreter nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während einer vereinbarten Probezeit eingetreten ist. Die in Frankreich hierzu ergangene gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt gegen die Handelsvertreterrichtlinie und ist daher aufzugeben.

Urteil des EuGH vom 19. April 2018, Aktz. C–645/16

Dieses Urteil des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.