Zeitpunkt des Ablaufs des Handelsvertretervertrags nach Kündigung

Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter sind dahin auszulegen, dass ein Handelsvertretervertrag nicht zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem der Handelsvertreter von der Beendigung dieses Vertrags Kenntnis erlangt oder vernünftigerweise erlangen kann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsfrist abläuft.

 EuGH, Urteil vom 23.04.2026 C204/25

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Unwirksame fristlose Kündigung bei zu kurzer Fristsetzung für die Erstellung eines Buchauszugs

Eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen angeblicher Verweigerung eines Buchauszugs setzt voraus, dass dem Unternehmer zur Erstellung des Buchauszugs eine angemessene Frist eingeräumt wird.

Eine Frist von sieben Tagen zur Erstellung eines Buchauszugs über mehrere Jahre ist regelmäßig unzumutbar kurz.

Liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Buchauszugserteilung vor, fehlt es an einem begründeten Anlass zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, sodass ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

 LG München I  3 HK O 3473/23 Endurteil verkündet am 1. August 2025

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