Summierungseffekt bei Zu- und Vorschussvereinbarungen kann zu unzulässiger Kündigungserschwernis führen

  1. Eine vom Unternehmer gestellte AGB-Vertragsregelung, wonach der Handelsvertreter einen ihm zugesagten Vorschuss im Moment des Kündigungsausspruchs verliert, ist auch dann nichtig, wenn der Wegfall des konkret in Rede stehenden Vorschusses zwar nicht für sich allein genommen und isoliert betrachtet, jedoch zusammen mit weiteren, inhaltsgleich ausgestalteten Zu- und Vorschussvereinbarungen eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis bewirkt (Summierungseffekt).
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer aus Kulanzgründen die weiteren Zu- und Vorschüsse bis zum Vertragsende weiter ausbezahlt.
  3. Die Annahme eines nach § 134 BGB iVm § 89 Abs. 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernisses ändert nichts daran, dass der Handelsvertreter keine Provision mehr nachfordern kann, soweit ihm vorher schon gezahlte Vorschüsse verbleiben.

OLG München, Urteil vom 23.07.2026  Aktz. 23 U 1065/24

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Bemessung und Darlegungslast der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste

Bei der Bemessung der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste können nur Provisionen berücksichtigt werden, die der Handelsvertreter mit solchen von ihm geworbenen Kunden hätte erzielen können, bei denen die Aussicht auf weitere Abschlüsse bestand (sog. Stamm- oder Mehrfachkunden). Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden vgl. u.a. BGH, 19. Januar 2011, VIII ZR 149/09, HVR Nr. 1283).

  1. Als Bemessungsgrundlage bzw. Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste sind weiter die Provisionen heranzuziehen, die im jeweils letzten Vertragsjahr der Tätigkeit (sog. Basisjahr) von Mehrfachkunden zugeflossen sind, das heißt, Provisionen für Geschäfte mit solchen Kunden, mit denen im Basisjahr ein Geschäft abgeschlossen wurde, und die zuvor als Neukunde geworben wurden bzw. mit denen zuvor die Geschäftsverbindung wesentlich intensiviert wurde.
  2. Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (vgl. u.a. (BGH, 21. Juli 2016, I ZR 229/15, HVR Nr. 1428).

 OLG Köln, Urteil vom 27. April 2026 – 19 U 143/23

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