Anscheinsbeweis für Neukundenwerbung beim Bezirksvertreter

Dreieck

Fällt das erste Geschäft des Unternehmers mit einem bestimmten Kunden in die Vertragszeit des als Bezirksvertreter eingesetzten Handelsvertreters, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für die Werbung dieses Kunden mitursächlich war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Handelsvertreter auf vielfältige Art und Weise bei einem Gebietskunden zu einem Geschäftserfolg auch dann beigetragen haben kann, wenn dieses Geschäft zunächst ohne ihn angebahnt oder vorbereitet wurde. Bei einem Vertrieb ausschließlich an Großhändler ist es im Übrigen naheliegend, dass fast alle (Großhändler-) Kunden, die Produkte des vertretenen Unternehmers in ihr Sortiment aufgenommen haben, nicht nur ein einziges Mal bestellen, sondern wiederholt Geschäfte abschließen werden. Bei der weiteren Berechnung des Ausgleichsanspruches können bei der Billigkeitsprüfung zum einen die Sogwirkung einer Marke und zum anderen grundsätzlich auch Umsatzverluste des Unternehmers durch eine Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters nach Ende des Vertrages eine Rolle spielen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 14. Juli 2017 Aktz. 9 U 9/15 

Dieses Urteil des OLG Karlsruhe ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Angekündigte Einstellung des aktiven Tagesgeschäftes keine Kündigung

Dreieck

Die E-Mail eines Handelsvertreters an den Geschäftsführer des Unternehmers mit dem Inhalt, dass er sich entschieden habe, das aktive Tagesgeschäft einzustellen, aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten wolle, enthält weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigungserklärung des Handelsvertretervertrages.  Zusätzlich hatte der Handelsvertreter in dieser E-Mail erklärt, dass beide wie versprochen in Kürze klären würden, wie das im Einzelnen aussehen würde, und dass er den Geschäftsführer des Unternehmers auffordere mitzuteilen, ob er noch mit ihm zusammenarbeiten wolle und in welcher Form. Eine Kündigungserklärung muss vielmehr eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll.

OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 –  23 U 1036/17

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.