Angekündigte Einstellung des aktiven Tagesgeschäftes keine Kündigung

Dreieck

Die E-Mail eines Handelsvertreters an den Geschäftsführer des Unternehmers mit dem Inhalt, dass er sich entschieden habe, das aktive Tagesgeschäft einzustellen, aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten wolle, enthält weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigungserklärung des Handelsvertretervertrages.  Zusätzlich hatte der Handelsvertreter in dieser E-Mail erklärt, dass beide wie versprochen in Kürze klären würden, wie das im Einzelnen aussehen würde, und dass er den Geschäftsführer des Unternehmers auffordere mitzuteilen, ob er noch mit ihm zusammenarbeiten wolle und in welcher Form. Eine Kündigungserklärung muss vielmehr eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll.

OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 –  23 U 1036/17

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

3-monatige Kündigungsfrist zu kurz für langjährigen Vertriebspartnervertrag

Dreieck

Eine in den AGB eines Vertriebspartnervertrages vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten stellt im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Nach Auffassung der Richter des OLG Hamm – Az. 18 U 34/15 Urt. v. 21.4.2016 – ist dies dann der Fall,  wenn der Vertriebspartner zwar nicht vergleichbar einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert ist, er aber einem weitreichenden vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, sein gesamter Geschäftsbetrieb auf den Vertrieb der Produkte des Herstellers ausgerichtet ist, der zudem seine alleinige Einkommensquelle bildet. Auch hatte der Vertriebspartner seine gesamte Arbeitskraft über einen Zeitraum von fast 15 Jahren hinweg in den Dienst des Herstellers gestellt. Die angemessene Frist ist bei derartigen Dauerschuldverhältnissen mit einer Vertragslaufzeit von deutlich mehr als 5 Jahren mit mindestens 6 Monaten zu bemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gekündigte im Hinblick auf das längerfristige Bestehen der vertraglichen Bindung häufig auch einer längeren Umorientierungsphase bedarf, um sich auf die neue Situation einzustellen und ggf. eine neue Existenzgrundlage zu schaffen.

OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2016 – 18 U 34/15

Dieses Urteil des OLG Hamm ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.