Ausschluss des Ausgleichsanspruches auch für Vertragshändler im EU-Ausland unwirksam bei vereinbartem deutschem Recht

Dreieck

Ist deutsches Recht in einem Vertragshändlervertrag von den Parteien vereinbart worden und sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden ist, kann der Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b Abs. 4 HGB bei einem Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

 BGH, Urteil vom 25.02.2016 – Aktenzeichen VII ZR 102/15

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.