Zeitpunkt des Ablaufs des Handelsvertretervertrags nach Kündigung

Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter sind dahin auszulegen, dass ein Handelsvertretervertrag nicht zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem der Handelsvertreter von der Beendigung dieses Vertrags Kenntnis erlangt oder vernünftigerweise erlangen kann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsfrist abläuft.

 EuGH, Urteil vom 23.04.2026 C204/25

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Nachrichts- und Auskunftspflicht des Handelsvertreters auch nach Vertragsende

Dreieck

Die allgemeine Unterrichtungspflicht des Handelsvertreters gemäß § 86 Abs. 2 HGB besteht grundsätzlich nur für den Zeitraum des Vertragsverhältnisses. Indessen bedeutet dies nicht, dass der Handelsvertreter, der seiner Unterrichtungspflicht während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht nachgekommen ist, nach Vertragsende hiervon automatisch frei wird. Wenn der Unternehmer nach Vertragsende noch Auskünfte bezogen auf die Zeitdauer des Vertragsverhältnisses fordert und der Handelsvertreter seine Unterrichtungspflicht nicht schon während des Vertragsverhältnisses erfüllt hat, steht dem Unternehmer der Anspruch aus § 86 Abs. 2 HGB weiterhin zu. Eine rechtliche Grundlage, nach der der bestehende und noch nicht erfüllte Anspruch erlöschen könnte, ist nicht ersichtlich.

OLG München, Urteil vom 30. Juni 2016 – Aktenzeichen 23 U 3265/15

Dieses Urteil des OLG München st zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.