Angekündigte Einstellung des aktiven Tagesgeschäftes keine Kündigung

Dreieck

Die E-Mail eines Handelsvertreters an den Geschäftsführer des Unternehmers mit dem Inhalt, dass er sich entschieden habe, das aktive Tagesgeschäft einzustellen, aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten wolle, enthält weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigungserklärung des Handelsvertretervertrages.  Zusätzlich hatte der Handelsvertreter in dieser E-Mail erklärt, dass beide wie versprochen in Kürze klären würden, wie das im Einzelnen aussehen würde, und dass er den Geschäftsführer des Unternehmers auffordere mitzuteilen, ob er noch mit ihm zusammenarbeiten wolle und in welcher Form. Eine Kündigungserklärung muss vielmehr eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll.

OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 –  23 U 1036/17

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.