Eine in den AGB eines Vertriebspartnervertrages vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten stellt im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Nach Auffassung der Richter des OLG Hamm – Az. 18 U 34/15 Urt. v. 21.4.2016 – ist dies dann der Fall, wenn der Vertriebspartner zwar nicht vergleichbar einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert ist, er aber einem weitreichenden vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, sein gesamter Geschäftsbetrieb auf den Vertrieb der Produkte des Herstellers ausgerichtet ist, der zudem seine alleinige Einkommensquelle bildet. Auch hatte der Vertriebspartner seine gesamte Arbeitskraft über einen Zeitraum von fast 15 Jahren hinweg in den Dienst des Herstellers gestellt. Die angemessene Frist ist bei derartigen Dauerschuldverhältnissen mit einer Vertragslaufzeit von deutlich mehr als 5 Jahren mit mindestens 6 Monaten zu bemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gekündigte im Hinblick auf das längerfristige Bestehen der vertraglichen Bindung häufig auch einer längeren Umorientierungsphase bedarf, um sich auf die neue Situation einzustellen und ggf. eine neue Existenzgrundlage zu schaffen.
OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2016 – 18 U 34/15
Dieses Urteil des OLG Hamm ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.