Eine Vertragsregelung, die den Handelsvertreter bei Vertragsende zur sofortigen Rückzahlung eines Unterverdienstes verpflichtet, der über mehrere Jahre beständig und massiv angestiegen ist, weil die Prinzipalin durchgehend viel höhere Provisionsvorschüsse gezahlt als der Handelsvertreter ins Verdienen gebracht hat, kann eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1, 89a Abs. 1 Satz 2 HGB unwirksame Kündigungserschwernis darstellen.
Der Handelsvertreter kann in diesem Fall jedoch keine Provisionen mehr nachfordern, soweit ihm die (zu hohen) Provisionsvorschüsse verbleiben; das gilt auch für Überhangprovisionen, die erst nach Vertragsende anfallen.
OLG München, Endurteil vom 7. Dezember 2023 – 23 U 6109/21
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