Arbeitsplatzsystem – Hard- und Software – als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86a HGB

Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB kostenlos vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können.

Werden Arbeitsplatzsysteme (Hard- und Software) zur Verfügung gestellt, spricht die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen.

OLG Köln, Urteil vom 2. Februar 2024 Aktz. 19 U 73/23

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