Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags wegen unbefugtem Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen

Dreieck

Ein Handelsvertretervertrag kann gemäß § 89a Abs. 1 HGB von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist dabei nicht erforderlich. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sind alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen. Ein Kündigungsgrund rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Ein derartiger wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach Auffassung der Richter des OLG München – Az. 23 U 1932/17 Urt. v. 08.02.2018 – vor, wenn der Ehemann der Handelsvertreterin unbefugt umfangreiche Datensätze auf einen privaten PC heruntergeladen und gespeichert hat, die zur Erfüllung der Handelsvertretertätigkeit für das Unternehmen nicht erforderlich waren und die Handelsvertreterin sich das Verhalten ihres Ehemannes nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

OLG München – Az. 23 U 1932/17 Urt. v. 08.02.2018

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Angekündigte Einstellung des aktiven Tagesgeschäftes keine Kündigung

Dreieck

Die E-Mail eines Handelsvertreters an den Geschäftsführer des Unternehmers mit dem Inhalt, dass er sich entschieden habe, das aktive Tagesgeschäft einzustellen, aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten wolle, enthält weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigungserklärung des Handelsvertretervertrages.  Zusätzlich hatte der Handelsvertreter in dieser E-Mail erklärt, dass beide wie versprochen in Kürze klären würden, wie das im Einzelnen aussehen würde, und dass er den Geschäftsführer des Unternehmers auffordere mitzuteilen, ob er noch mit ihm zusammenarbeiten wolle und in welcher Form. Eine Kündigungserklärung muss vielmehr eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll.

OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 –  23 U 1036/17

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.