Geltendmachung des Anspruches auf Buchauszug nicht rechtsmissbräuchlich

Dreieck

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs seitens des Handelsvertreters ist nicht rechtsmissbräuchlich – auch wenn er diesen erst mit seiner eigenen fristlosen Kündigung vom Unternehmer verlangt hat. Der Handelsvertreter braucht kein besonders rechtliches Interesse an der Erteilung des Buchauszugs darzutun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Erteilung des Buchauszugs soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, die ihm erteilten Abrechnungen zu prüfen. Der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszugs möglicherweise mit einem erheblichen Aufwand für den Unternehmer verbunden ist, führt auch nicht zu einer Unzumutbarkeit. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers, sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen einzustellen.

OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016 – Aktenzeichen  23 U 3521/15

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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Verjährung des Anspruches auf Buchauszug auch bei unverjährten Provisionsansprüchen

Dreieck

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs kann auch dann aufgrund der Regelverjährung verjährt sein, wenn für den betroffenen Abrechnungszeitraum möglicherweise unverjährte Provisionsansprüche bestehen, weil der Unternehmer provisionspflichtige Geschäfte nicht in seine Abrechnung aufgenommen hat und die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn im Hinblick auf den Provisionsanspruch daher nicht vorliegen (entgegen OLG München, Urteil v. 3.11. 2010, 7 U 3083/10; OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.01.2011, 12 U 744/10 und OLG Oldenburg, Urteil v. 4.04.2011, 13 U 27/10). Für die Verjährung ist vielmehr auf die Anspruchsvoraussetzungen des Hilfsrechts abzustellen. Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 – Aktenzeichen 3 U 118/15

Dieses Urteil des OLG Stuttgart ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.