Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs seitens des Handelsvertreters ist nicht rechtsmissbräuchlich – auch wenn er diesen erst mit seiner eigenen fristlosen Kündigung vom Unternehmer verlangt hat. Der Handelsvertreter braucht kein besonders rechtliches Interesse an der Erteilung des Buchauszugs darzutun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Erteilung des Buchauszugs soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, die ihm erteilten Abrechnungen zu prüfen. Der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszugs möglicherweise mit einem erheblichen Aufwand für den Unternehmer verbunden ist, führt auch nicht zu einer Unzumutbarkeit. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers, sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen einzustellen.
OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016 – Aktenzeichen 23 U 3521/15
Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.