Kenntnisabhängige Verjährung des Anspruches auf Buchauszug bezieht sich auf Kontrollrecht selbst

Dreieck

Der Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Ist eine Abrechnung – wie es regelmäßig der Fall ist – für einen Abrechnungszeitraum als abschließend zu werten, wird der Buchauszugsanspruch betreffend alle in den Buchauszug aufzunehmenden Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum fällig (wie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016, 3 U 118/15). Die subjektiven Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, beziehen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch (entgegen OLG München, Urteil v. 3.11. 2010, 7 U 3083/10; OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.01.2011, 12 U 744/10 und OLG Oldenburg, Urteil v.  4.04.2011, 13 U 27/10).

OLG Hamm, Urteil vom 30. 01.2017 – Aktenzeichen  I-18 U 94/16

Dieses Urteil des OLG Hamm ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Merken

Geltendmachung des Anspruches auf Buchauszug nicht rechtsmissbräuchlich

Dreieck

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs seitens des Handelsvertreters ist nicht rechtsmissbräuchlich – auch wenn er diesen erst mit seiner eigenen fristlosen Kündigung vom Unternehmer verlangt hat. Der Handelsvertreter braucht kein besonders rechtliches Interesse an der Erteilung des Buchauszugs darzutun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Erteilung des Buchauszugs soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, die ihm erteilten Abrechnungen zu prüfen. Der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszugs möglicherweise mit einem erheblichen Aufwand für den Unternehmer verbunden ist, führt auch nicht zu einer Unzumutbarkeit. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers, sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen einzustellen.

OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016 – Aktenzeichen  23 U 3521/15

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Merken