Verjährung des Buchauszugsanspruches beginnt am Schluss des Abrechnungsjahres

Dreieck

Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist entgegen einer anderslautenden Auffassung nicht erforderlich, dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung vollständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst. Ebenfalls setzt die Entstehung dieses Anspruches entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch geltend macht. Der Handelsvertreter hätte es sonst in der Hand, die Verjährung dieses Informationsrechts während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Das widerspräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen.

BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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Keine Aushebelung des Anspruches auf Buchauszug

Dreieck

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung von einem Buchauszug ist zwar dann ausgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Handelsvertreter über die Provisionsabrechnung geeinigt haben. Bloßes Schweigen des Handelsvertreters auf die Provisionsabrechnung oder eine im Handelsvertretervertrag  enthaltene Regelung, wonach die Provisionsabrechnungen mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Handelsvertreters als genehmigt gelten sollen, vermag eine fehlende Einigung allerdings nicht zu ersetzen. Darauf, dass die Konzernmutter des Unternehmers die erforderlichen Daten nicht herausgibt, kann sich der Unternehmer ebenfalls nicht berufen. Anderenfalls besteht nämlich allein durch die Schaffung von Konzernstrukturen die Möglichkeit, die gesetzlichen Rechte des Handelsvertreters zu unterlaufen, was weder mit dem nationalen Recht noch mit der Handelsvertreterrichtlinie vereinbar ist. Notfalls muss sich der Unternehmer die erforderlichen Angaben im Klagewege von seiner Konzernmutter beschaffen.

OLG München, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 U 3387/16

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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