Keine Aushebelung des Anspruches auf Buchauszug

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Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung von einem Buchauszug ist zwar dann ausgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Handelsvertreter über die Provisionsabrechnung geeinigt haben. Bloßes Schweigen des Handelsvertreters auf die Provisionsabrechnung oder eine im Handelsvertretervertrag  enthaltene Regelung, wonach die Provisionsabrechnungen mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Handelsvertreters als genehmigt gelten sollen, vermag eine fehlende Einigung allerdings nicht zu ersetzen. Darauf, dass die Konzernmutter des Unternehmers die erforderlichen Daten nicht herausgibt, kann sich der Unternehmer ebenfalls nicht berufen. Anderenfalls besteht nämlich allein durch die Schaffung von Konzernstrukturen die Möglichkeit, die gesetzlichen Rechte des Handelsvertreters zu unterlaufen, was weder mit dem nationalen Recht noch mit der Handelsvertreterrichtlinie vereinbar ist. Notfalls muss sich der Unternehmer die erforderlichen Angaben im Klagewege von seiner Konzernmutter beschaffen.

OLG München, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 U 3387/16

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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Kenntnisabhängige Verjährung des Anspruches auf Buchauszug bezieht sich auf Kontrollrecht selbst

Dreieck

Der Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Ist eine Abrechnung – wie es regelmäßig der Fall ist – für einen Abrechnungszeitraum als abschließend zu werten, wird der Buchauszugsanspruch betreffend alle in den Buchauszug aufzunehmenden Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum fällig (wie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016, 3 U 118/15). Die subjektiven Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, beziehen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch (entgegen OLG München, Urteil v. 3.11. 2010, 7 U 3083/10; OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.01.2011, 12 U 744/10 und OLG Oldenburg, Urteil v.  4.04.2011, 13 U 27/10).

OLG Hamm, Urteil vom 30. 01.2017 – Aktenzeichen  I-18 U 94/16

Dieses Urteil des OLG Hamm ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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