Die kostenlos dem Handelsvertreter zu überlassenden erforderlichen Unterlagen

Die Überlassungspflicht des § 86 a Abs.1 HGB betrifft sämtliche Gegenstände, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Erforderliche Unterlagen sind daher diejenigen Gegenstände, deren der Handelsvertreter bedarf, um den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer zu motivieren.

Der Begriff der „Unterlagen“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z. B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke, Musterkollektion. Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehenden Systemen sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten.

Der Begriff der „Erforderlichkeit“ ist restriktiv auszulegen. Erforderlich ist, was objektiv zur Tätigkeit benötigt wird.

 OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 19 U 21/22

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Bei Zweifeln am Auftreten in fremdem Namen ist von einem Eigengeschäft auszugehen

Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten der betreffenden Person – im entschiedenen Fall ein Ticketdienstleister – gegenüber seinen Kunden. Bei verbleibenden Zweifeln am Auftreten im fremden Namen ist nach der Beweislastregel des § 164 Abs. 2 BGB von einem Eigengeschäft auszugehen.

LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 S 45/21

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