Neukundeneigenschaft von Bestandskunden für andere Waren des Unternehmers

Dreieck

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat.

EuGH,  Urteil vom 7. April 2016 Aktenzeichen  C‑315/14

Dieses Urteil des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Ausschluss des Ausgleichsanspruches auch für Vertragshändler im EU-Ausland unwirksam bei vereinbartem deutschem Recht

Dreieck

Ist deutsches Recht in einem Vertragshändlervertrag von den Parteien vereinbart worden und sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden ist, kann der Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b Abs. 4 HGB bei einem Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

 BGH, Urteil vom 25.02.2016 – Aktenzeichen VII ZR 102/15

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.