Relevanz des Sachvortrages für Rechtswegzuständigkeit

Dreieck

Nur wenn zwischen den Parteien Umstände streitig sind, die sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend sind – sog. doppelrelevante Tatsachen, muss zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges kein Beweis erhoben, sondern es kann der klägerische Vortrag zu Grunde gelegt werden. Da die Zahlung von Arbeitsentgelt grundsätzlich auch auf Provisionsbasis zulässig ist und die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten damit allein einen Anspruch der Rückzahlung überzahlter Provisionen nicht ausschließt, ist das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, sodass die Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit einschließt. Eine durchzuführende Gesamtwürdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages ist dann fehlerhaft, wenn für die Rechtswegentscheidung wesentliche, zwischen den Parteien streitige Umstände nicht aufgeklärt wurden.

Beschluss des OLG München vom 09.12.2019 – Aktz. 7 W 1470/19

Dieser Beschluss des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Bindungswirkung an erste Abrechnung des Handelsvertreterausgleichs

Dreieck

Der Unternehmer ist hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs an seine erste Abrechnung gebunden, wenn die fehlerhafte Berechnung auf ein Unternehmensinternum zurückzuführen ist, welches für den betroffenen Handelsvertreter nicht erkennbar gewesen ist.

Urteil des LG Hamburg 22. Zivilkammer vom 12.03.2019 – Aktz. 322 O 34/19

Dieses Urteil des LG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.