Handelsvertreter muss keine Preisverhandlungsbefugnis haben

Dreieck
Eine Person muss nicht notwendigerweise über die Möglichkeit verfügen, die Preise der Waren, deren Verkauf sie für Rechnung des Unternehmers besorgt, zu ändern, um als Handelsvertreter im Sinne der EU-Handelsvertreterrichtlinie eingestuft zu werden.

Urteil des EuGH vom 4. Juni 2020 – Aktz. C-828 / 18

Dieser Beschluss des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.