Begriff des Bezirksvertreters und dessen Anspruch auf Buchauszug

Dreieck

Unter einem Bezirksvertreter ist ein Handelsvertreter zu verstehen, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist. Rechtsfolge ist, dass dem Handelsvertreter auch ein Anspruch auf Provisionen aus solchen Geschäften aus dem Bezirk zusteht, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind. Der Status als Bezirksvertreter kann sich mithin auch aus einer in dieser Art und Weise vereinbarten Vergütungsregelung ergeben. Sind sämtliche im Bezirk geschlossenen Geschäfte provisionspflichtig, so ist dem Handelsvertreter ein in diesem Umfang bestehender Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87 Abs. 1, 87c Abs. 2 HGB für alle im fraglichen Zeitraum zustande gekommenen Geschäfte im Bezirk zuzuerkennen.

OLG München, Urteil vom 09. Dezember 2015 Aktenzeichen 7 U 1163/15

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.