Kein Provisionswegfall wenn Umstände für das Nichtausführen des Geschäfts dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich des vertretenen Unternehmers zuzuordnen sind

  1. § 87a Abs.3 Satz 1 HGB gibt dem Handelsvertreter einen unentziehbaren Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung allerdings gemäß §87a Abs.3 Satz 2 HGB, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
  2. Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt, sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind oder auf einem von ihm übernommenen Risiko beruhen. Nicht zu vertreten hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand.

(Leitsätze der Redaktion)

BGH, Beschluss vom 27. September 2023 – VII ZR 12/23

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Arbeitsplatzsystem – Hard- und Software – als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86a HGB

Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB kostenlos vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können.

Werden Arbeitsplatzsysteme (Hard- und Software) zur Verfügung gestellt, spricht die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen.

OLG Köln, Urteil vom 2. Februar 2024 Aktz. 19 U 73/23

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