Kein Billigkeitsabzug im Falle der Zahlung von Einmalprovisionen bei zu erwartenden Provisionen aus künftigen Geschäften

Die Gewährung des Ausgleichsanspruchs muss gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB ebenfalls der Billigkeit entsprechen. Prognostisch ist dabei von Provisionsverlusten des Handelsvertreters auszugehen. Gemeint mit „Provisionsverlusten“ i. S. d. § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB sind nämlich nicht nur Provisionen aus bereits abgeschlossenen Geschäften, sondern auch zu erwartende Provisionen aus künftigen Geschäften mit von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden, also solche, die der Handelsvertreter bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit von ihm geworbenen Stammkunden – wiederum als Einmalprovisionen – durch die Vermittlung neuer provisionsrelevanter Verträge erzielt hätte.

(Leitsatz der Redaktion)

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Kein Provisionswegfall wenn Umstände für das Nichtausführen des Geschäfts dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich des vertretenen Unternehmers zuzuordnen sind

  1. § 87a Abs.3 Satz 1 HGB gibt dem Handelsvertreter einen unentziehbaren Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung allerdings gemäß §87a Abs.3 Satz 2 HGB, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
  2. Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt, sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind oder auf einem von ihm übernommenen Risiko beruhen. Nicht zu vertreten hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand.

(Leitsätze der Redaktion)

BGH, Beschluss vom 27. September 2023 – VII ZR 12/23

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