Zulässige Modalitäten einer Handelsvertretertätigkeit

Dreieck

Wird die Eigenschaft als selbstständiger Gewerbetreibender nicht beeinträchtigt, kann die Tätigkeit als Handelsvertreter auch von den Geschäftsräumen des vertretenen Unternehmers aus verrichtet werden. Die Bestimmungen der Handelsvertreterrichtlinie (EU-Richtlinie 86/653) machen die Einstufung als Handelsvertreter nicht davon abhängig, dass der Betreffende seine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ausübt. Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel des Schutzes des Handelsvertreters darf nicht von zusätzlichen Voraussetzungen wie solchen in Bezug auf die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit abhängig gemacht werden. Auch die Wahrnehmung anderer Tätigkeiten für ein und denselben Unternehmer als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer in Zusammenhang stehen, hindert nicht an der Einstufung als Handelsvertreter im Sinne der Richtlinie. Diese weiteren Tätigkeiten können vom Umfang her auch gleich gewichtig sein und müssen nicht nur nebenberuflich ausgeübt werden.

Urteil des EuGH vom 21. November 2018 – Aktz. C -452/17


Dieses Urteil des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Nichtigkeit eines Franchisevertrages bei übermäßiger Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Franchisenehmers

Dreieck

Ein Franchisevertrag kann insgesamt wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn wegen einer Vielzahl der den Franchisegeber einseitig begünstigenden und den Franchisenehmer benachteiligenden Bestimmungen der Franchisenehmer übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und ihm hierfür kein auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarung und der zum Vertragsschluss führenden Umstände erforderlich. Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften betreffend Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer finden unabhängig von einer möglichen Umgehungsabsicht der Vertragspartner beim Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags Anwendung, wenn die in ihnen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und führen jedoch nicht zur Nichtigkeit eines Franchise- bzw. Lizenznehmervertrages gemäß § 134 BGB.

Urteil des BGH vom 11. Oktober 2018 – Aktz. VII ZR 298/17


Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.