Ausgleichsanspruch auch für Dienstleistungs-Franchisenehmer

  1. Die Grundsätze des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB können auf Franchiseverhältnisse entsprechend Anwendung finden, wenn der Franchisenehmer wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist und der Franchisegeber den vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung unmittelbar weiter nutzen kann. Dies gilt auch im Dienstleistungsfranchising.
  2. § 89b HGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei der Werbung von Neukunden nicht zwingend bereits eine bestehende Geschäftsverbindung oder Mehrfachkundeneigenschaft erforderlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Unternehmer aus den neu gewonnenen Kunden nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile verbleiben.
  3. Der Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers kann im Wege der Analogie zu § 89b HGB anhand einer fiktiven Handelsvertreterprovision berechnet werden. (Leitsätze der Redaktion)

 LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.4.2026 – 3-06 O 23/24

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