Antworten des Unternehmers auf Nachfragen des Handelsvertreters erfüllen nicht den Anspruch auf Buchauszug

  1. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Absatz 2 HGB ist auch nicht dadurch erfüllt, dass der Unternehmer Nachfragen des Handelsvertreters zur Provisionsabrechnung beantwortet.
  2. Aus dem Umstand, dass der Handelsvertreter zu einzelnen Provisionsabrechnungen oder Bestandteilen der Provisionsabrechnung keine Nachfragen gestellt oder diese nicht beanstandet hat, lässt sich nicht ableiten, dass er die Provisionsabrechnung als richtig und vollständig anerkennt bzw. genehmigt und mithin auf seine Kontrollrechte verzichtet hätte.

OLG Naumburg, Urteil vom 20.11.2024 – 5 U 66/24(Hs)

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