Entgehende Provisionen und Einmalprovisionen beim Ausgleichsanspruch

Bei der Berechnung des Ausgleichs sind jene Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter im Fall eines hypothetischen Fortbestands des Handelsvertretervertrags für Geschäfte erhalten hätte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die er für den Unternehmer vor dieser Beendigung geworben hat, oder mit Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindungen vor dieser Beendigung wesentlich erweitert hat, abgeschlossen worden wären.
Die Wahl einer bestimmten Art von Vergütung des Handelsvertreters, wie z. B. der Einmalprovision, kann den vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich nicht in Frage stellen. Andernfalls besteht die Gefahr einer Umgehung des zwingend vorgesehenen Anspruchs auf Ausgleich.

EuGH, Urteil vom 23. März 2023 Aktz. C-574/21

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Das Urteil des Monats ist für eine Veröffentlichung in der Rechtsprechungssammlung HVR- Online vorgesehen, diese Rechtssprechung können Sie in unserem CDH-Shop erwerben.

Die kostenlos dem Handelsvertreter zu überlassenden erforderlichen Unterlagen

Die Überlassungspflicht des § 86 a Abs.1 HGB betrifft sämtliche Gegenstände, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Erforderliche Unterlagen sind daher diejenigen Gegenstände, deren der Handelsvertreter bedarf, um den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer zu motivieren.

Der Begriff der „Unterlagen“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z. B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke, Musterkollektion. Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehenden Systemen sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten.

Der Begriff der „Erforderlichkeit“ ist restriktiv auszulegen. Erforderlich ist, was objektiv zur Tätigkeit benötigt wird.

 OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 19 U 21/22

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