Die Genehmigung eines Vertragsschlusses – in diesem Fall eines Handelsvertretervertrages – ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das gegenüber einem Vertreter oder dem Vertragspartner erklärt werden kann. Liegt keine ausdrückliche Genehmigung vor, kann die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts jedoch auch konkludent erklärt werden. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont der Handelsvertreter selbst bzw. sein Vertreter das Verhalten eines Vertretungsberechtigten des fraglichen Herstellerunternehmens – in diesem Fall des Geschäftsführers – nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Genehmigung des Handelsvertretervertrages verstehen durfte. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien kann zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit eines Handelsvertretervertrages führen. Eine Provisionshöhe von 5 % der Vertragssumme ist insoweit nicht ungewöhnlich. Dass diese auch bei Geschäften anfallen kann, die der Handelsvertreter nicht persönlich vermittelt hat, ist die Folge einer vereinbarten Bezirksvertretung. Diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und vermag daher eine Sittenwidrigkeit nicht zu begründen.
Das Fehlen von Kundenlisten kann ebenfalls nicht zur Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages führen. Dass der Kreis von Kunden, für die Provision verlangt werden kann, nur territorial auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs begrenzt ist, ergibt sich ebenfalls aus der vertraglich vereinbarten Stellung der Klägerin als Bezirksvertreterin.
Dass ein Handelsvertretervertrag einseitig formuliert ist und nur Pflichten für das vertretene Unternehmen enthält, hat nicht zur Folge, dass den Handelsvertreter keine Pflichten treffen; vielmehr folgen mangels vertraglicher Regelung die Pflichten des Handelsvertreters aus dem Gesetz – insbesondere aus § 86 HGB. Auch eine strenge Vertragsstrafenregelung vermag eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages nicht zu begründen.
Legt der Handelsvertreter die nach seiner Ansicht provisionspflichtigen Vorgänge durch Vorlage von Rechnungslisten, die das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, den Kunden sowie den Rechnungsbetrag enthalten, schlüssig dar, darf das vertretene Unternehmer nach dem Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast sich dem gegenüber nicht mit pauschalem Bestreiten begnügen. Vielmehr müssen konkrete Einwendungen gegen die einzelnen vom Handelsvertreter vorgebrachten provisionspflichtigen Vorgänge erhoben werden. Dies hatte der vertretene Unternehmer jedoch nicht ausreichend getan. Dies führte dazu, dass die Ausführungen des Handelsvertreters zu den provisionspflichtigen Vorgängen als ausreichend betrachtet wurden, unabhängig davon, dass der Buchauszug dem Gericht nicht vorlag.
OLG München, Urteil vom 20. September 2023 – 7 U 321/22
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