Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten der betreffenden Person – im entschiedenen Fall ein Ticketdienstleister – gegenüber seinen Kunden. Bei verbleibenden Zweifeln am Auftreten im fremden Namen ist nach der Beweislastregel des § 164 Abs. 2 BGB von einem Eigengeschäft auszugehen.
LG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 S 45/21
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