Auch einem Vertragshändler steht zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs kein Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB zu. Ein darüber hinausgehender auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützter Auskunftsanspruch kann nur bestehen, wenn der Berechtigte im Unklaren über seinen Ausgleichsanspruch ist und er weiterer Auskünfte bedarf. Es fehlt hingegen bereits an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, wenn der Berechtigte seinen Ausgleichsanspruch zunächst berechnet und dabei Provisionsverluste zugrunde legt. Diese Art der Berechnung ist nicht zu beanstanden und zeigt, dass der Berechtigte in der Lage ist, seinen Ausgleich zu bemessen. Auf die von ihm geltend gemachte Auskunft ist er daher nicht angewiesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 – 16 U 171/15
Dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.