Auskunftsanspruch auf den vom Hersteller erzielten Rohertrag eines Produktes besteht nicht

Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms ( goodwill ).

Ein Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs besteht nicht.

BGH, Urteil vom 24. September 2020 – VII ZR 69/19

Dieser Beschluss des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Kein Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Dreieck

Auch einem Vertragshändler steht zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs kein Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB zu. Ein darüber hinausgehender auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützter Auskunftsanspruch kann nur bestehen, wenn der Berechtigte im Unklaren über seinen Ausgleichsanspruch ist und er weiterer Auskünfte bedarf. Es fehlt hingegen bereits an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung  des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, wenn der Berechtigte seinen Ausgleichsanspruch zunächst berechnet und dabei Provisionsverluste zugrunde legt. Diese Art der Berechnung ist nicht zu beanstanden und zeigt, dass der Berechtigte in der Lage ist, seinen Ausgleich zu bemessen. Auf die von ihm geltend gemachte Auskunft ist er daher nicht angewiesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 – 16 U 171/15

Dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.