Verzicht auf unternehmerfinanzierte Altersversorgung bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Dreieck

Enthält ein formularmäßiger Handelsvertretervertrag eine Klausel, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet, ist diese Klausel wirksam. Sie verstößt weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften noch ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, noch handelt es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG.

BGH, Urteil vom 15.12.2016 – Aktenzeichen VII ZR 221/15

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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