Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags wegen unbefugtem Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen

Dreieck

Ein Handelsvertretervertrag kann gemäß § 89a Abs. 1 HGB von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist dabei nicht erforderlich. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sind alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen. Ein Kündigungsgrund rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Ein derartiger wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach Auffassung der Richter des OLG München – Az. 23 U 1932/17 Urt. v. 08.02.2018 – vor, wenn der Ehemann der Handelsvertreterin unbefugt umfangreiche Datensätze auf einen privaten PC heruntergeladen und gespeichert hat, die zur Erfüllung der Handelsvertretertätigkeit für das Unternehmen nicht erforderlich waren und die Handelsvertreterin sich das Verhalten ihres Ehemannes nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

OLG München – Az. 23 U 1932/17 Urt. v. 08.02.2018

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Verzicht auf unternehmerfinanzierte Altersversorgung bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Dreieck

Enthält ein formularmäßiger Handelsvertretervertrag eine Klausel, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet, ist diese Klausel wirksam. Sie verstößt weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften noch ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, noch handelt es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG.

BGH, Urteil vom 15.12.2016 – Aktenzeichen VII ZR 221/15

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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