Nachrichts- und Auskunftspflicht des Handelsvertreters auch nach Vertragsende

Dreieck

Die allgemeine Unterrichtungspflicht des Handelsvertreters gemäß § 86 Abs. 2 HGB besteht grundsätzlich nur für den Zeitraum des Vertragsverhältnisses. Indessen bedeutet dies nicht, dass der Handelsvertreter, der seiner Unterrichtungspflicht während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht nachgekommen ist, nach Vertragsende hiervon automatisch frei wird. Wenn der Unternehmer nach Vertragsende noch Auskünfte bezogen auf die Zeitdauer des Vertragsverhältnisses fordert und der Handelsvertreter seine Unterrichtungspflicht nicht schon während des Vertragsverhältnisses erfüllt hat, steht dem Unternehmer der Anspruch aus § 86 Abs. 2 HGB weiterhin zu. Eine rechtliche Grundlage, nach der der bestehende und noch nicht erfüllte Anspruch erlöschen könnte, ist nicht ersichtlich.

OLG München, Urteil vom 30. Juni 2016 – Aktenzeichen 23 U 3265/15

Dieses Urteil des OLG München st zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.