Ausgleichsanspruch auch für Kommissionsagenten

Dreieck

Auf das Vertragsverhältnis eines Kommissionsagenten sind regelmäßig die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsprechend anzuwenden. Als Kommissionsagent ist derjenige anzusehen, der vertraglich ständig damit betraut ist, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen – des Kommittenten – im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Eine ausdrückliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms an den Kommittenten ist dabei nicht erforderlich. Denn die Überlassung des Kundenstamms schuldet der Kommissionsagent schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 384 Abs. 2 HGB, nach der der Kommissionsagent dem Kommittenten dasjenige herauszugeben hat, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das rechtfertigt bereits die analoge Anwendung des § 89b HGB. Die analoge Anwendung des § 89b HGB beim Kommissionsagenten ist demnach noch weit eher geboten als beim Vertragshändler.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Oktober 2015 – Aktenzeichen 13 U 40/15

Dieses Urteil des OLG Oldenburg ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.