Qualifizierung eines Vertriebsverhältnisses als Kommissionsagenturvertrag

Dreieck

Betreibt ein Vertriebsmittler als rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmer, Ladenflächen auf Rechnung eines anderen Unternehmens, die von diesem angemietet werden, wobei er das Personal zu stellen und die Läden zu vorgegebenen Öffnungszeiten offen zu halten, das Kassensystem des Unternehmens und dessen Warenwirtschaftssystem zu benutzen sowie sämtliche Einnahmen auf ein Konto des anderen Unternehmens einzuzahlen hat, während er im Gegenzug eine monatliche Fixvergütung nebst Umsatzbeteiligung erhält, liegt ein sog.  Kommissionsagenturverhältnis vor.

Einem Kommissionsagenten kann in entsprechender Anwendung des § 87c Abs. 2 HGB im Grundsatz ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zustehen; gleiches gilt für den Handelsvertreterausgleich entsprechend § 89b HGB.

 Urteil des OLG München vom 20. Dezember 2017 – Aktz. 7 U 260/17

Dieses Urteil des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Ausgleichsanspruch auch für Kommissionsagenten

Dreieck

Auf das Vertragsverhältnis eines Kommissionsagenten sind regelmäßig die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsprechend anzuwenden. Als Kommissionsagent ist derjenige anzusehen, der vertraglich ständig damit betraut ist, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen – des Kommittenten – im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Eine ausdrückliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms an den Kommittenten ist dabei nicht erforderlich. Denn die Überlassung des Kundenstamms schuldet der Kommissionsagent schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 384 Abs. 2 HGB, nach der der Kommissionsagent dem Kommittenten dasjenige herauszugeben hat, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das rechtfertigt bereits die analoge Anwendung des § 89b HGB. Die analoge Anwendung des § 89b HGB beim Kommissionsagenten ist demnach noch weit eher geboten als beim Vertragshändler.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Oktober 2015 – Aktenzeichen 13 U 40/15

Dieses Urteil des OLG Oldenburg ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.