Bei der Berechnung des Ausgleichs sind jene Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter im Fall eines hypothetischen Fortbestands des Handelsvertretervertrags für Geschäfte erhalten hätte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die er für den Unternehmer vor dieser Beendigung geworben hat, oder mit Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindungen vor dieser Beendigung wesentlich erweitert hat, abgeschlossen worden wären.
Die Wahl einer bestimmten Art von Vergütung des Handelsvertreters, wie z. B. der Einmalprovision, kann den vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich nicht in Frage stellen. Andernfalls besteht die Gefahr einer Umgehung des zwingend vorgesehenen Anspruchs auf Ausgleich.
EuGH, Urteil vom 23. März 2023 Aktz. C-574/21
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