Unzulässige Verjährungsverkürzung in AGB

In AGB ist eine Verjährungsabkürzung unwirksam, wenn diese auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung erfassen können, weil derartige Ansprüche in der betreffenden Klausel nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Auch eine daran anschließende Klausel mit der die „Herausnahme von Ansprüche(n), für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt“ ändert an dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nichts, da eine solche pauschale Herausnahme in AGB nach § 307 BGB nicht möglich ist. Denn zum einen wird dadurch nicht hinreichend transparent gemacht, in welchem Umfang Abweichungen vom dispositiven Gesetzesrecht vereinbart werden und zum anderen kann das Verbot geltungserhaltender Reduktion von AGB nicht durch solche salvatorische Klauseln umgangen werden.

OLG München, Urteil vom 20. März 2024 Aktenzeichen  7 U 5781/22

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Anspruch auf Rückzahlung der gemäß Handelsvertretervertrag gezahlten Zuschüsse nach fristloser Kündigung

  1. Enthält die Klausel eines Handelsvertretervertrages eine Regelung, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sobald eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis fristlos kündigt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar, weil die Klausel hinsichtlich der Rückzahlungspflicht bezüglich der gezahlten Zuschüsse nicht danach differenziert, welche der Vertragsparteien die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Denn nach dem Inhalt der Klausel entsteht eine Rückzahlungspflicht auch dann, wenn der Handelsvertreter selbst aus wichtigem Grund, der auf einer Pflichtverletzung des Unternehmens beruht, das Agenturverhältnis kündigt.
  2. Die Regelung der Rückzahlungspflicht verstößt zudem gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Darunter fallen insbesondere auch solche Vereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nur mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, worunter z.B. auch Rückzahlungsklauseln hinsichtlich gezahlter Vor- und Zuschüsse fallen.

OLG Köln, Beschluss vom 23. September 2024– 19 U 71/24

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