- Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Buchauszugsklage kann ausnahmsweise fehlen, wenn die beklagte Partei die Verpflichtung zur Erteilung nicht in Abrede stellt und die Klagepartei den bereit gestellten Auszug nach Vorankündigung hätte abholen können. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Parteien über den notwendigen Inhalt des Buchauszugs unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- Die Übermittlung eines Buchauszugs an den Klägervertreter hat für sich genommen noch keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB, wenn der Klägervertreter nicht über eine diesbezügliche Empfangsvollmacht verfügt. Eine solche ergibt sich nicht aus dem gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO.
- Zu Voraussetzungen und Inhalt eines Anspruchs des Versicherungsvertreters gemäß § 87c Abs. 3 HGB auf Auskunft über solche Verträge, die er vermittelt hat und die nach der Beendigung des Vertretervertrages in der Stornohaftungszeit durch den Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt wurden und bei denen der Kunde im Anschluss einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche Risiko abgeschlossen hat.
OLG München, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 23 U 3874/22
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