- Enthält die Klausel eines Handelsvertretervertrages eine Regelung, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sobald eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis fristlos kündigt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar, weil die Klausel hinsichtlich der Rückzahlungspflicht bezüglich der gezahlten Zuschüsse nicht danach differenziert, welche der Vertragsparteien die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Denn nach dem Inhalt der Klausel entsteht eine Rückzahlungspflicht auch dann, wenn der Handelsvertreter selbst aus wichtigem Grund, der auf einer Pflichtverletzung des Unternehmens beruht, das Agenturverhältnis kündigt.
- Die Regelung der Rückzahlungspflicht verstößt zudem gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Darunter fallen insbesondere auch solche Vereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nur mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, worunter z.B. auch Rückzahlungsklauseln hinsichtlich gezahlter Vor- und Zuschüsse fallen.
OLG Köln, Beschluss vom 23. September 2024– 19 U 71/24
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