- Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB ist kein reiner Vergütungsanspruch, sondern unterliegt in Entstehung und Höhe einer umfassenden Billigkeitsprüfung.
- Die im Rahmen der Prognose nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB vorzunehmende Billigkeitsprüfung hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – insbesondere auch persönliche Verhältnisse wie Alter, Gesundheitszustand oder Erwerbsfähigkeit des Handelsvertreters.
- Eine von einem Nachfolger an den Unternehmer geleistete Einstandszahlung ist regelmäßig nicht anspruchserhöhend bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.
- Die Prüfung von Billigkeitsabzügen im Rahmen der Billigkeitsabwägung unterliegt dem tatrichterlichen Schätzungsermessen (§ 287 ZPO).
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2025 – 8 U 5/24
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