Wann ein Buchauszug nicht als erfüllt gilt

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Buchauszugsklage kann ausnahmsweise fehlen, wenn die beklagte Partei die Verpflichtung zur Erteilung nicht in Abrede stellt und die Klagepartei den bereit gestellten Auszug nach Vorankündigung hätte abholen können. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Parteien über den notwendigen Inhalt des Buchauszugs unterschiedliche Auffassungen vertreten.
  2. Die Übermittlung eines Buchauszugs an den Klägervertreter hat für sich genommen noch keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB, wenn der Klägervertreter nicht über eine diesbezügliche Empfangsvollmacht verfügt. Eine solche ergibt sich nicht aus dem gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO.
  3. Zu Voraussetzungen und Inhalt eines Anspruchs des Versicherungsvertreters gemäß § 87c Abs. 3 HGB auf Auskunft über solche Verträge, die er vermittelt hat und die nach der Beendigung des Vertretervertrages in der Stornohaftungszeit durch den Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt wurden und bei denen der Kunde im Anschluss einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche Risiko abgeschlossen hat.

 OLG München, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 23 U 3874/22

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Änderung der Vertriebsorganisation

  1. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages. Wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Büroräume anmietet, deutet zumindest im Außerverhältnis an, dass er als Selbstständiger tätig ist. Wenn zusätzlich feststeht, dass er – im Rahmen seines konkreten Beschäftigungsverhältnisses – für seine von ihm frei eingeteilte Tätigkeit variabel und erfolgsabhängig vergütet wird, ist er nicht Arbeitnehmer, sondern Handelsvertreter. Dem steht nicht entgegen, dass er „sozial abhängig“ tätig gewesen ist, denn dies nimmt dem Vertragsverhältnis nicht das selbständige Gepräge.
  2. Auch im Verhältnis zum Handelsvertreter ist es dem Unternehmer grundsätzlich unbenommen, selbständig zu disponieren und sein Vertriebssystem zu ändern, wenn er das für zweckmäßig und erforderlich hält. Wenn er einen unrentablen Geschäftszweig einstellt, berechtigt ihn dies grundsätzlich auch zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Daher liegt der fehlende wirtschaftliche Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters; eine Grenze ist lediglich dort anzuerkennen, wo sich der Unternehmer willkürlich und ohne vertretbaren Grund über die schutzwürdigen Belange seiner Handelsvertreter hinwegsetzt.
  3. Grundsätzlich ist es zulässig, eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist (fünf Monate) auszusprechen; solange sich dadurch nicht ergibt, dass es für den Kündigenden zumutbar wäre, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.
  4. Ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters scheidet aus, wenn der Unternehmer, der aufgrund einer Geschäftsaufgabe keine Kundenbeziehungen mehr unterhält, hieraus keinen Vorteil zieht. Im Übrigen reichen Vorteile von Konzernunternehmen grundsätzlich nicht zur Begründung des Ausgleichsanspruchs aus (Anschluss EuGH, Urteil vom 26. März 2009 – C-348/07).

OLG München, Urteil vom 11.12.2024 – 7 U 4623/22

 

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