Anspruch auf Rückzahlung der gemäß Handelsvertretervertrag gezahlten Zuschüsse nach fristloser Kündigung

  1. Enthält die Klausel eines Handelsvertretervertrages eine Regelung, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sobald eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis fristlos kündigt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar, weil die Klausel hinsichtlich der Rückzahlungspflicht bezüglich der gezahlten Zuschüsse nicht danach differenziert, welche der Vertragsparteien die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Denn nach dem Inhalt der Klausel entsteht eine Rückzahlungspflicht auch dann, wenn der Handelsvertreter selbst aus wichtigem Grund, der auf einer Pflichtverletzung des Unternehmens beruht, das Agenturverhältnis kündigt.
  2. Die Regelung der Rückzahlungspflicht verstößt zudem gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Darunter fallen insbesondere auch solche Vereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nur mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, worunter z.B. auch Rückzahlungsklauseln hinsichtlich gezahlter Vor- und Zuschüsse fallen.

OLG Köln, Beschluss vom 23. September 2024– 19 U 71/24

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Antworten des Unternehmers auf Nachfragen des Handelsvertreters erfüllen nicht den Anspruch auf Buchauszug

  1. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Absatz 2 HGB ist auch nicht dadurch erfüllt, dass der Unternehmer Nachfragen des Handelsvertreters zur Provisionsabrechnung beantwortet.
  2. Aus dem Umstand, dass der Handelsvertreter zu einzelnen Provisionsabrechnungen oder Bestandteilen der Provisionsabrechnung keine Nachfragen gestellt oder diese nicht beanstandet hat, lässt sich nicht ableiten, dass er die Provisionsabrechnung als richtig und vollständig anerkennt bzw. genehmigt und mithin auf seine Kontrollrechte verzichtet hätte.

OLG Naumburg, Urteil vom 20.11.2024 – 5 U 66/24(Hs)

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