Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann ein Handelsvertretervertrag sein

Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann die rechtliche Qualität eines Handelsvertretervertrages haben. Ist dies der Fall, hat der betreffende Kooperationspartner auch einen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Weder die gewählte Bezeichnung der Tätigkeit noch die formale Stellung des Handelsvertreters sind ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Ein Handelsvertretervertrag setzt nicht zwingend ein unbefristetes Vertragsverhältnis voraus. Entscheidend ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, in dessen Rahmen der Handelsvertreter eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen hat. Eine feste Laufzeit ist hierfür nicht erforderlich.

Informationen, die sich nicht aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers ergeben, können auch nicht Gegenstand eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB sein.

(Leitsätze der Redaktion) 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. Juli 2025 – 14 U 193/23

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Zu diesem Urteil gibt es noch eine kleine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung können Sie sich HIER anhören.

Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter:
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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Auskunftsanspruch besteht neben Buchauszugsanspruch, wenn auf unterschiedliche Informationen gerichtet

  1.  Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB.
  2. Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelten Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat, ist auf vom Versicherungsvertreter vermittelte Verträge beschränkt, bei denen der Versicherer Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat.

 BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 – VII ZR 176/24

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