Verjährungsfrist für Buchauszug läuft erst nach erfolgter Abrechnung

Dreieck

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Buchauszug beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, da der Buchauszugsanspruch in dem Moment entsteht, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt. Wird eine solche Abrechnung jedoch nicht erteilt bzw. verweigert, beginnt die Verjährungsfrist für die Erteilung des Buchauszugs nicht zu laufen. Denn es gibt keinen Grund, den Handelsvertreter zu einem rein vorsorglichen Prozess zu zwingen, allein um die Verjährung des Buchauszugsanspruchs zu hemmen. Auch ist der Prinzipal im Hinblick auf die Verjährung nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung fällig zu stellen und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

Urteil des OLG München vom 17. April 2019 – Aktz. 7 U 2711/18

Dieses Urteil des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.