In Widerrufsfällen ist das Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens in den Buchauszug aufzunehmen. Das in einem Widerrufsschreiben angegebene Datum ist hingegen nicht in den Buchauszug aufzunehmen.
OLG München, Urteil vom 19.07.2023 – 7 U 5309/22
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