Die für die Erteilung des Buchauszugs maßgebliche Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem für den entsprechenden Zeitraum zustehende Provision erteilt hat. Denn dann erst erhält der Handelsvertreter regelmäßig Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und kann beurteilen, ob es weiterer Auskünfte in Form des Buchauszugs zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs bedarf. Anderenfalls würde dem Handelsvertreter zur Vermeidung der Verjährung zugemutet, seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über nicht abgerechnete Provisionen rein vorsorglich gerichtlich geltend zu machen. Der vertretene Unternehmer ist im Hinblick auf die Verjährung auch nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung fällig zu stellen und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.
Urteil des OLG München vom 11. April 2018 Aktz. 7 U 1972/17
Dieses Urteil des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.