Die Billigkeitsprüfung bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs

  1. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB ist kein reiner Vergütungsanspruch, sondern unterliegt in Entstehung und Höhe einer umfassenden Billigkeitsprüfung.
  2. Die im Rahmen der Prognose nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB vorzunehmende Billigkeitsprüfung hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – insbesondere auch persönliche Verhältnisse wie Alter, Gesundheitszustand oder Erwerbsfähigkeit des Handelsvertreters.
  3. Eine von einem Nachfolger an den Unternehmer geleistete Einstandszahlung ist regelmäßig nicht anspruchserhöhend bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.
  4. Die Prüfung von Billigkeitsabzügen im Rahmen der Billigkeitsabwägung unterliegt dem tatrichterlichen Schätzungsermessen (§ 287 ZPO).

(Leitsätze der Redaktion)

 OLG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2025 – 8 U 5/24

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Kündigungserschwernis und Anrechnung einer Teilvergütung auf den Ausgleichsanspruch

  1. Eine Vertragsregelung, durch die der Handelsvertreter rund 97% seiner laufenden Einkünfte im Zeitraum zwischen der Erklärung der ordentlichen Kündigung und dem Wirksamwerden der Kündigung einbüßt, kann auch dann eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis sein, wenn der Kündigungszeitraum lediglich drei Monate beträgt.
  2. Eine Vertragsbestimmung, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter zu zahlenden Vergütung auf einen künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, ist gemäß §§ 134 BGB, 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nichtig, es sei denn, es handelt sich bei den entsprechenden Zahlungen um zusätzlich erbrachte Leistungen des Unternehmens, für die es einen anderen Rechtsgrund als den künftigen Ausgleichsanspruch nicht gibt.

 OLG München, Urteil vom 22. Februar 2024 – 23 U 7165/21

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