Auch wenn der Unternehmer im Falle der hypothetischen Fortführung des Vertreterverhältnisses nicht verpflichtet wäre, dem Handelsvertreter für die fortgeführte Nutzung der bislang vermittelten Geschäftsbeziehungen weitere Provisionen zu zahlen, kann der für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB erforderliche Unternehmervorteil ausnahmsweise im Sinne eines Mindestausgleichs auf die Höhe einer bislang gezahlten Zusatzprämie geschätzt werden. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs der Vertriebspartnerschaft die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Unternehmer im Falle der Fortführung der Vertriebspartnerschaft nicht aus rechtlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, diese Zusatzprämie fortzuzahlen, um die Existenz des von dem Handelsvertreter betriebenen Partnershops abzusichern. Der Unternehmervorteil liegt dann darin, dass der Unternehmer durch die Beendigung der Vertriebspartnerschaft eine Kosteneinsparung bei seiner fortgeführten Nutzung der ihm durch den Vertreter vermittelten Geschäftsbeziehungen in Höhe der ansonsten aus wirtschaftlichen Gründen weiterzuzahlenden Zusatzprämie erzielt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2025 – I-16 U 173/24
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