Mindestausgleich bezogen auf eine aus wirtschaftlichen Gründen fortzuzahlende Zusatzprämie

 Auch wenn der Unternehmer im Falle der hypothetischen Fortführung des Vertreterverhältnisses nicht verpflichtet wäre, dem Handelsvertreter für die fortgeführte Nutzung der bislang vermittelten Geschäftsbeziehungen weitere Provisionen zu zahlen, kann der für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB erforderliche Unternehmervorteil ausnahmsweise im Sinne eines Mindestausgleichs auf die Höhe einer bislang gezahlten Zusatzprämie geschätzt werden. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs der Vertriebspartnerschaft die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Unternehmer im Falle der Fortführung der Vertriebspartnerschaft nicht aus rechtlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, diese Zusatzprämie fortzuzahlen, um die Existenz des von dem Handelsvertreter betriebenen Partnershops abzusichern. Der Unternehmervorteil liegt dann darin, dass der Unternehmer durch die Beendigung der Vertriebspartnerschaft eine Kosteneinsparung bei seiner fortgeführten Nutzung der ihm durch den Vertreter vermittelten Geschäftsbeziehungen in Höhe der ansonsten aus wirtschaftlichen Gründen weiterzuzahlenden Zusatzprämie erzielt.

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2025 – I-16 U 173/24

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Keine Analogiefähigkeit der Ausschlusstatbestände für den Ausgleichsanspruch

Wenn in einem Handelsvertretervertrag die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall des Ausscheidens eines Geschäftsführers oder Gesellschafters aus der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierten Handelsvertreterin enthalten ist mit der weiter vereinbarten Wirkung, dass das Vertragsverhältnis durch Eintritt dieser auflösenden Bedingung beendet wird, erfüllen diese Regelungen  den insoweit maßgeblichen in der EU – Handelsvertreterrichtlinie enthaltenen Ausschlusstatbestand nicht. Die in der Richtlinie hierzu enthaltene Bestimmung setzt voraus, dass der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst beendet hat. Dies ist bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung seitens des Handelsvertreters der Fall. Im Hinblick darauf, dass der dortige Ausschlusstatbestand für das Entstehen eines Ausgleichsanspruches eng auszulegen ist und dass diese Richtlinienbestimmung nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die darauf hinausliefe, dass ein dort nicht ausdrücklich vorgesehener Grund für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs hinzukommt – so der BGH mit Urteil vom 05. November 2020 Aktz. VII ZR 188/19, kann die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eintritt einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten auflösenden Bedingung hingegen nicht als Beendigung des Vertragsverhältnisses seitens des Handelsvertreters  eingestuft werden. Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der auflösenden Bedingung vom Handelsvertreter beziehungsweise dessen Organen selbst herbeigeführt wird. Denn in derartigen Fällen wird das Vertragsverhältnis nicht unmittelbar durch rechtsgeschäftliches Handeln des Handelsvertreters, sondern durch den Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung beendet.

BGH, Urteil vom 05. November 2020 – VII ZR 188/19

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.