Die Gewährung einer Einmalprovision steht dem auszugleichenden
Unternehmervorteil nicht entgegen, weil sie typischerweise nur die Gegenleistung
für die während der Dauer des Vertretervertrags gezogenen Vorteile ist. Der Vorteil
für den Unternehmer kann auch darin bestehen, aus den von dem Handelsvertreter
vermittelten Dauerschuldverhältnissen, die über die Beendigung des
Vertriebspartnervertrags fortbestehen, gegebenenfalls noch jahrelang Vorteile zu
ziehen.
(Leitsatz der Redaktion) OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2025 – 16 U 141/24
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