Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann ein Handelsvertretervertrag sein

Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann die rechtliche Qualität eines Handelsvertretervertrages haben. Ist dies der Fall, hat der betreffende Kooperationspartner auch einen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Weder die gewählte Bezeichnung der Tätigkeit noch die formale Stellung des Handelsvertreters sind ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Ein Handelsvertretervertrag setzt nicht zwingend ein unbefristetes Vertragsverhältnis voraus. Entscheidend ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, in dessen Rahmen der Handelsvertreter eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen hat. Eine feste Laufzeit ist hierfür nicht erforderlich.

Informationen, die sich nicht aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers ergeben, können auch nicht Gegenstand eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB sein.

(Leitsätze der Redaktion) 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. Juli 2025 – 14 U 193/23

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Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter:
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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Neukundeneigenschaft von Bestandskunden für andere Waren des Unternehmers

Dreieck

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat.

EuGH,  Urteil vom 7. April 2016 Aktenzeichen  C‑315/14

Dieses Urteil des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.