Die Billigkeitsprüfung bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs

  1. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB ist kein reiner Vergütungsanspruch, sondern unterliegt in Entstehung und Höhe einer umfassenden Billigkeitsprüfung.
  2. Die im Rahmen der Prognose nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB vorzunehmende Billigkeitsprüfung hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – insbesondere auch persönliche Verhältnisse wie Alter, Gesundheitszustand oder Erwerbsfähigkeit des Handelsvertreters.
  3. Eine von einem Nachfolger an den Unternehmer geleistete Einstandszahlung ist regelmäßig nicht anspruchserhöhend bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.
  4. Die Prüfung von Billigkeitsabzügen im Rahmen der Billigkeitsabwägung unterliegt dem tatrichterlichen Schätzungsermessen (§ 287 ZPO).

(Leitsätze der Redaktion)

 OLG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2025 – 8 U 5/24

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Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter:
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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Geltendmachung des Anspruches auf Buchauszug nicht rechtsmissbräuchlich

Dreieck

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs seitens des Handelsvertreters ist nicht rechtsmissbräuchlich – auch wenn er diesen erst mit seiner eigenen fristlosen Kündigung vom Unternehmer verlangt hat. Der Handelsvertreter braucht kein besonders rechtliches Interesse an der Erteilung des Buchauszugs darzutun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Erteilung des Buchauszugs soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, die ihm erteilten Abrechnungen zu prüfen. Der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszugs möglicherweise mit einem erheblichen Aufwand für den Unternehmer verbunden ist, führt auch nicht zu einer Unzumutbarkeit. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers, sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen einzustellen.

OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016 – Aktenzeichen  23 U 3521/15

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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