Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen

Dreieck

Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Es fehlt an einer Gewinnrealisierung. Denn erst durch die Ausführung des vermittelten Geschäftes wird der Gewinn durch die Entstehung des Provisionsanspruches realisiert. Solange der Provisionsanspruch noch dieser aufschiebenden Bedingung unterliegt, kann er nicht aktiviert werden. Derartige Provisionsvorschüsse sind daher nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren. Darin kommt die Verpflichtung zum Ausdruck, die Beträge bei Nichtausführung des Geschäftes zurückzahlen zu müssen. Auch Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als „unfertige Leistung“ zu aktivieren, da kein Wirtschaftsgut / Vermögensgegenstand entstanden ist.

Urteil des BFH vom 26.04.2018 –  Aktz. III R 5/16

Dieses Urteil des BFH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.